Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Bauverträge
mit dem Gas- und Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiede-, Kachelofen- und Luftheizungshandwerk.
I. Allgemeines
1.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen beinhalten und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2.
Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform, Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3.
Angebote sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verbindlich.
4.
Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normenbestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1.
Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und Planungen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
2.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen, außer es wird im Vertrag ausdrücklich anders geregelt. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
1.
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2.
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
3.
Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung der Preise zu verlangen.
4.
Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
5.
Die Mehrwertsteuerberechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Tag des Leistungsabschlusses.
IV. Zahlung
1.
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2.
Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
3.
Tageslohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4.
Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen: die hier anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
6.
Der Zahlungspflichtige gerät mit Ablauf des gegebenen Zahlungszieles in Verzug. Nach Verzug werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 € für jede Mahnung erhoben. Ab Verzugszeitpunkt fallen Zinsen in Höhe von 5% bei nichtkaufmännischem Verkehr bzw . 8% bei kaufmännischem Verkehr über dem Basiszinssatz bzw. bei Nachw eis in Höhe der Zinsen des dafür in Anspruch genommenen Kontokorrenkredites an.
V. Lieferzeit und Montage
1.
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziff . 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen wird. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. Bei Gründen, die nicht im Machtbereich des Auftragnehmers liegen und von ihm nachweislich nicht verschuldet sind, müssen Liefer- und Leistungszeiten berichtigt werden.
3.
Änderungen zu den Leistungen nach Vertragsabschluss ziehen einen neuen Vertrag für die Zusatzleistungen nach sich.
4.
Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
5.
Tageslohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
6.
Tageslohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entsteht, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer seinen Anspruch aus dem Weiterverkauf ab.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage bzw . bis zu Zwischenabnahmen zu Teilobjekten. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugspunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweise Inbetriebsetzung.
VIII. Haftung
1.
Die Gewährleistung für die erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauwesen Teil B (VOB/B).
2.
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn diese nicht in Zusammenhang mit seinen Leistungen oder Materiallieferungen stehen, insbesondere durch höhere Gewalt, Einflüsse von Außen, Eingriff Dritter, Eigenmaterial oder Eigenmontage des Auftraggebers etc.
3.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, haftet der Auftraggeber für den Schaden an vorzeitig in Betrieb genommenen Anlagen, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, bzw. in noch nicht fertig gestellten Nebenarbeiten und weiteren Installationen.
4.
Bei allen wasserführenden Anlagen hat der Auftraggeber die Pflicht, auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage zu achten und bei Gefahr Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sollte die Anlage durch Störungen außer Betrieb geraten, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
5.
Schadenersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.
Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
7.
Der Auftragnehmer haftet nicht für von außen eintretenden Umstände, insbesondere Aussagen in Beratung und Planung Anderer, nicht oder unzureichend anliegende Medien etc.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Erfüllungsort der Leistung.